Informationsquellen des Finanzamts

1) Grundsatz

Neben der sogenannten erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Pflicht zur Abgabe von detaillierten Angaben) bei der Aufklärung steuerlich relevanter Auslandssachverhalte, hat die Finanzbehörde ihrerseits alle ihr zugänglichen Informationsquellen im In- und Ausland auszuschöpfen. Sie bittet daher im Rahmen der Ermittlung von einzelnen Sachverhalten ausländische Finanzbehörden um Amtshilfe.

2) Bestehen eines Bankgeheimnisses im Ausland

Wenn ein Bankgeheimnis im ausländischen Staat besteht wie z.B. in der Schweiz, dann gibt es keine Möglichkeit für das Finanzamt, an Bankinformationen zu gelangen.

3) Bestehen eines Bankgeheimnisses im Ausland und Vereinbarung der großen Auskunftsklausel mit dem Ausland

Wenn ein Bankgeheimnis besteht wie z.B. in Österreich, aber im Doppelbesteuerungsabkommen eine sog. große Auskunftsklausel vereinbart ist, bedeutet das, dass ohne Anfrage aus Deutschland von Österreich Informationen geschickt werden können. Das sieht so aus, dass (gemäß EU-Recht nach vorheriger Anhörung des Steuerpflichtigen, was in Österreich zur Zeit nicht umgesetzt wird) aus Österreich spontan Informationen kommen, die aber nicht das Bankgeheimnis verletzen dürfen. Ausnahme Österreich in Bezug auf den Instanzenweg: Hier erfolgt der Informationsweg in der Praxis nicht über die offiziell vorgesehenen Instanzen (Finanzlandesdirektion in Österreich zur Oberfinanzdirektion in Deutschland) sondern vom österreichischen Finanzamt direkt zum deutschen Finanzamt und umgekehrt.

4) Kein Bestehen eines Bankgeheimnisses im Ausland

Wenn kein Bankgeheimnis besteht, wie z.B. in Frankreich, dann erfährt das deutsche Finanzamt erst auf Nachfrage über die Instanzen des deutschen und ausländischen Amtswegs (in Deutschland über Bundesfinanzministerium oder Bundesamt für Finanzen) von den Einkünften, die über ausländische Banken erzielt werden.

5) Kein Bestehen eines Bankgeheimnisses im Ausland und Vereinbarung der großen Auskunftsklausel mit dem Ausland

Wenn kein Bankgeheimnis besteht und zusätzlich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen automatisch ein lückenloses Melden von Kapitalerträgen über ein dichtes Netz von Kontrollmitteilungen den Instanzenweg durchläuft, dann wird das Finanzamt über alle ausländischen Einkünfte informiert, die über die Konten ausländischer Banken laufen. Dies gilt z.B. für den Austausch von Informationen mit den USA.

6) Kann sich das Finanzamt direkt bei der Bank im Ausland informieren?

Die Finanzbehörde hat auch die Möglichkeit, sich direkt an das ausländische Kreditinstitut zu wenden, um Informationen zu erhalten. Dies wird aber in der Praxis kaum genutzt, weil eine im Ausland ansässige Auskunftsperson nicht gezwungen werden kann, Auskünfte zu erteilen.

7) Kann sich das Finanzamt direkt beim Bürger informieren?

Gezwungen werden kann aber der Steuerpflichtige selbst, Auskünfte zu erteilen. Hier liegen in der Regel Indizien vor, bevor sich die Finanzbehörde einschaltet.

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