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Informationsquellen des Finanzamts 1) Grundsatz Neben der sogenannten erhöhten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Pflicht zur Abgabe von detaillierten Angaben) bei der Aufklärung steuerlich relevanter Auslandssachverhalte, hat die Finanzbehörde ihrerseits alle ihr zugänglichen Informationsquellen im In- und Ausland auszuschöpfen. Sie bittet daher im Rahmen der Ermittlung von einzelnen Sachverhalten ausländische Finanzbehörden um Amtshilfe.
Wenn ein
Bankgeheimnis im ausländischen Staat besteht wie z.B. in der Schweiz,
dann gibt es keine Möglichkeit für das Finanzamt, an Bankinformationen
zu gelangen.
Wenn ein
Bankgeheimnis besteht wie z.B. in Österreich, aber im Doppelbesteuerungsabkommen
eine sog. große Auskunftsklausel vereinbart ist, bedeutet das, dass
ohne Anfrage aus Deutschland von Österreich Informationen geschickt
werden können. Das sieht so aus, dass (gemäß EU-Recht nach vorheriger
Anhörung des Steuerpflichtigen, was in Österreich zur Zeit nicht umgesetzt
wird) aus Österreich spontan Informationen kommen, die aber nicht das
Bankgeheimnis verletzen dürfen. Ausnahme Österreich in Bezug auf den
Instanzenweg: Hier erfolgt der Informationsweg in der Praxis nicht über
die offiziell vorgesehenen Instanzen (Finanzlandesdirektion in Österreich
zur Oberfinanzdirektion in Deutschland) sondern vom österreichischen
Finanzamt direkt zum deutschen Finanzamt und umgekehrt.
Wenn kein
Bankgeheimnis besteht, wie z.B. in Frankreich, dann erfährt das deutsche
Finanzamt erst auf Nachfrage über die Instanzen des deutschen und ausländischen
Amtswegs (in Deutschland über Bundesfinanzministerium oder Bundesamt
für Finanzen) von den Einkünften, die über ausländische Banken erzielt
werden.
Wenn kein
Bankgeheimnis besteht und zusätzlich gemäß Doppelbesteuerungsabkommen
automatisch ein lückenloses Melden von Kapitalerträgen über ein dichtes
Netz von Kontrollmitteilungen den Instanzenweg durchläuft, dann wird
das Finanzamt über alle ausländischen Einkünfte informiert, die über
die Konten ausländischer Banken laufen. Dies gilt z.B. für den Austausch
von Informationen mit den USA.
Die Finanzbehörde
hat auch die Möglichkeit, sich direkt an das ausländische Kreditinstitut
zu wenden, um Informationen zu erhalten. Dies wird aber in der Praxis
kaum genutzt, weil eine im Ausland ansässige Auskunftsperson nicht gezwungen
werden kann, Auskünfte zu erteilen.
Gezwungen
werden kann aber der Steuerpflichtige selbst, Auskünfte zu erteilen.
Hier liegen in der Regel Indizien vor, bevor sich die Finanzbehörde
einschaltet. |