Abgeltungsteuer

Zum 1. Januar 2009 wurde eine Pauschalsteuer auf Einnahmen aus privaten Kapitalanlagen bestehend aus laufenden Einnahmen und realisierten Kursgewinnen eingeführt, d.h. die Trennung von Kapitaleinkünften und Spekulationsgeschäften ist aufgehoben. Diese Steuer wird auch Abgeltungsteuer genannt, da sie von den Banken erhoben wird und eine abgeltende Wirkung haben soll, d.h. die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuerklärung soll entbehrlich werden, womit grundsätzlich eine anonyme Endbesteuerung außerhalb der Einkommensteuererklärung bezweckt ist. Jedoch hat sich dies in der Praxis nicht bewahrheitet, da viele Kapitalerträge mit der Steuererklärung noch zu korrigieren oder erstmals anzugeben sind.

Die Abgeltungsbesteuerung besteht aus 25% Einkommensteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer je nach Wohnsitz und Religionsgemeinschaft auf Antrag, wofür ursprünglich geplant war, ab dem Jahr 2011 eine bundesweite Datenbank einzuführen, was jedoch noch nicht erfolgt ist. Die Abgeltungsteuer wird durch inländische Banken, Fondsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften abgezogen.

Im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung sind keine Werbungskosten mehr absetzbar. Es gibt nur noch einen auf die Banken mittels Freistellungsauftrag zu verteilenden Sparerpauschbetrag von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete. Die Möglichkeit, vom Finanzamt bei geringen Einkünften eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu erhalten, ist geblieben.